Allgemeine Geschäftsbedingungen der Morgenstern GmbH Hamburg (AGB) Stand 01.01.2021

 

§ 1 Geltung der Bedingungen, Abwehrklausel

(1) Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtshandlungen der Verkäuferin im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, und sie werden ausgeschlossen. Andere Verkaufs-und Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die Verkäuferin auch dann nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird oder der Käufer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.

(3) Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und

Vertragspartner der Verkäuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.

(4) Die Verkäuferin beliefert nur den gewerblichen Fachhandel. Nicht den gewerblichen Versandhandel. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer die gewerbliche Verwendung der Ware.

(5) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin weiterverwendet werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen ab einem Betrag von € 500,00 netto zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden. Es besteht keine Lieferverpflichtung der Verkäuferin. Die Geschäftsbeziehung kann vom Käufer und von der Verkäuferin ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Eventuelle Zahlungsverpflichtungen bleiben davon unberührt.

(2) Einen Zwischenverkauf behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor.

(3) Die Werbemittel der Verkäuferin enthalten lediglich Angaben über die Beschaffenheit ihrer Artikel nebst allgemeinen Erläuterungen, jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften.

(4)Bilder, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 3 Preise, Umsatzsteuer, Verpackung, Frachtgebühren, Preisänderungen

(1) Soweit nicht anders angegeben, ist die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. War die Umsatzsteuer im Preis enthalten, so gelten bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten die Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen werden je nach Aufwand berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung, aber ohne Fracht und Zoll. Bei Lieferungen mit Frachtvergütung sind Frachten, Zölle usw. vom Käufer skontofrei vorzulegen. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

(3) Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Rohstoffe, Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht oder neu eingeführt oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(4) Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von der Verkäuferin nach bestem Wissen berücksichtigt. Jedoch haftet die Verkäuferin insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Kosten für die Verletzung dieser Vorschriften trägt deswegen grundsätzlich der Käufer.

(5) Die Preise der Verkäuferin verstehen sich netto, ab Lager Rellingen. Die in den Druckschriften und Angeboten der Verkäuferin genannten Preise sind freibleibend. Die Verkäuferin berechnet stets die am Tage des Versands geltenden Preise ab Lager Rellingen.

§ 4 Weiterveräußerungsverbot und Vertragsstrafe

Der Käufer ist nicht berechtigt, Ware der Verkäuferin außerhalb des stationären Fachhandels zu verkaufen, insbesondere nicht an Großhandelsketten, Versandhändler, Discounter. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Käufer an die Verkäuferin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 zu zahlen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, verbleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware) und es werden vom Käufer der Verkäuferin die in den folgenden Absätzen bezeichneten Sicherheiten gegeben, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 20 Prozent übersteigt.

(2) Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin jederzeit über den Bestand von der Verkäuferin gelieferter Ware Auskunft zu erteilen und ihr Einsicht in seine Lagerbestände und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer zu versichern, die Versicherungsbestätigung ist der Verkäuferin auf Verlangen vorzulegen. Im Schadensfall gilt der Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware als an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin wird ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(3) Der Käufer wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin mündlich und schriftlich hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt, soweit nicht das VerbrKrG Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage.

(5) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, mit Beschluss der Sequestration sowie mit der Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, das Vermögen des Käufers betreffend, erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung, zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(6) Unbeschadet von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die zurückgenommene Ware erstens freihändig bestens zu verkaufen oder zweitens zum Marktpreis (erzielbarer Erlös) gutzuschreiben oder sie sich drittens zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 30 Prozent – gutzuschreiben.

(7) Werden dem Käufer von dessen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden diese Bestimmungen auf diese Wechselforderungen mit der Maßgabe Anwendung, dass mit deren Übergang auf die Verkäuferin, diese auch das Eigentum an den Wechselurkunden erwirbt und der Käufer die Wechsel für die Verkäuferin nur in Verwahrung nimmt.

§ 6 Zahlung

(1) Rechnungen der Verkäuferin sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse in bar oder mittels bargeldlosem Zahlungsverkehr porto- und spesenfrei in Euro zu zahlen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist; bei preisreduzierten Artikeln „sofort netto Kasse“, wobei der Versand – unabhängig vom Bestellwert – unfrei ist. Bei gleichzeitigen Bestellungen von regulärer und preisreduzierter Ware werden getrennte Rechnungen erstellt.  Vom Käufer zu Unrecht abgezogener Skonto kann von der Verkäuferin auch auf zukünftige Rechnungen übertragen werden.

(2) Die Verkäuferin ist berechtigt – auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers – Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; er wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind wegen Verzugs oder andere Obliegenheitsverletzungen des Käufers bereits Kosten für die Verkäuferin und Zinsforderungen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten (Schadensersatz), dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

(4) Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlung in Wechseln ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Der Käufer trägt Diskont-, Spesen und Wechselsteuer in voller Höhe. Bei Einreichung von Wechseln über Beträge von unter € 2.500,- erstattet der Käufer alle Kosten, die durch die Einholung von Auskünften über die Wechselbezogenen entstehen. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung. Verweigert die Bank der Verkäuferin die Diskontierung auch nur einzelner vom Käufer hereingegebener Wechsel oder gibt sie auch nur einzelne vor dem Verfalltag zurück, so kann die Verkäuferin gegen Rückgabe der Wechsel wegen aller Forderungen sofortige Zahlung in bar verlangen.

(5) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen oder gesetzlichen Zinssatz (§ 288 BGB) zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, einen weiteren Verzugsschaden ersetzt zu verlangen, bleibt davon unberührt.

(6) Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck nicht einlöst, oder er seine Zahlung einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Verzug und Nichterfüllung zu verlangen sowie die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin kann nach Fristsetzung ebenfalls von jeder Prolongationszusage zurücktreten.

(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 7 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist Rellingen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.

(1) Rechnungen der Verkäuferin sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mittels bargeldlosem Zahlungsverkehr porto- und spesenfrei in Euro zu zahlen, sofern nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 20 Prozent übersteigt.

 

Folgende Punkte werden außerdem vereinbart:

 

·         Der Erstauftragswert liegt bei mindestens € 250.

 

·         Alle Produkte werden ausschließlich über den stationären Fachhandel vertrieben. Ein Vertrieb über den Versandhandel findet nicht statt.

 

·         Die Erstlieferung erfolgt per Vorkasse oder Nachnahme. Weitere Lieferungen erfolgen dann möglicherweise auf Rechnung.

 

·         Sollten Sie die Abrechnung über einen Verband wünschen, gelten die Zahlungsbedingungen des Verbandes.  Vorkasse/Nachnahme bei der Erstlieferung entfällt.

 

·         Alle Bilddaten sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum der Morgenstern GmbH. Eine Verwendung der Bilddaten ist nicht gestattet. Logos stellen wir nach Bedarf zur Verfügung.

 

Die Morgenstern GmbH übernimmt keine Lieferverpflichtung an den Kunden. Im Gegenzug muss der Kunde pro Jahr auch keinen Mindestumsatz mit Morgenstern tätigen. Die Geschäftsbeziehung kann von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgegeben werden. Eventuelle Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.