Allgemeine Geschäftsbedingungen der Morgenstern GmbH
Hamburg (AGB) Stand 01.01.2021
§ 1 Geltung der Bedingungen, Abwehrklausel
(1) Angebote,
Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtshandlungen der Verkäuferin im
Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen
Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen, und sie werden ausgeschlossen. Andere Verkaufs-und
Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die Verkäuferin auch dann
nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird
oder der Käufer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen.
(2)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die
Verkäuferin sie schriftlich bestätigt.
(3) Käufer im
Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und
Vertragspartner
der Verkäuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit
gesetzlich zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter
Vollkaufleuten.
(4) Die
Verkäuferin beliefert nur den gewerblichen Fachhandel. Nicht den gewerblichen
Versandhandel. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer die gewerbliche
Verwendung der Ware.
(5) Diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der
Verkäuferin weiterverwendet werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die
Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen ab einem Betrag von € 500,00 netto zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Das
gleiche gilt für Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden. Es besteht keine
Lieferverpflichtung der Verkäuferin. Die Geschäftsbeziehung kann vom Käufer und
von der Verkäuferin ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden.
Eventuelle Zahlungsverpflichtungen bleiben davon unberührt.
(2) Einen
Zwischenverkauf behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor.
(3) Die
Werbemittel der Verkäuferin enthalten lediglich Angaben über die Beschaffenheit
ihrer Artikel nebst allgemeinen Erläuterungen, jedoch keine Zusicherung von
Eigenschaften.
(4)Bilder,
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 3 Preise, Umsatzsteuer, Verpackung,
Frachtgebühren, Preisänderungen
(1) Soweit
nicht anders angegeben, ist die Verkäuferin an die in ihren Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Maßgebend sind die
in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. War die Umsatzsteuer im Preis enthalten,
so gelten bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten die Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen werden je
nach Aufwand berechnet.
(2) Die Preise
verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler
Verpackung, aber ohne Fracht und Zoll. Bei Lieferungen mit Frachtvergütung sind
Frachten, Zölle usw. vom Käufer skontofrei vorzulegen. Sonderverpackungen
werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
(3) Werden
zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise
für Rohstoffe, Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht
oder neu eingeführt oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine
Erhöhung der Preise statt, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Kaufpreis
entsprechend zu erhöhen.
(4)
Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von der Verkäuferin nach
bestem Wissen berücksichtigt. Jedoch haftet die Verkäuferin insoweit nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Kosten für die Verletzung dieser
Vorschriften trägt deswegen grundsätzlich der Käufer.
(5) Die Preise
der Verkäuferin verstehen sich netto, ab Lager Rellingen. Die in den
Druckschriften und Angeboten der Verkäuferin genannten Preise sind
freibleibend. Die Verkäuferin berechnet stets die am Tage des Versands
geltenden Preise ab Lager Rellingen.
§ 4 Weiterveräußerungsverbot und
Vertragsstrafe
Der Käufer ist
nicht berechtigt, Ware der Verkäuferin außerhalb des stationären Fachhandels zu
verkaufen, insbesondere nicht an Großhandelsketten, Versandhändler, Discounter.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Käufer an die Verkäuferin eine
Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 zu zahlen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur
Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, verbleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin
(Vorbehaltsware) und es werden vom Käufer der Verkäuferin die in den folgenden
Absätzen bezeichneten Sicherheiten gegeben, die auf Verlangen nach ihrer Wahl
freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um
mehr als 20 Prozent übersteigt.
(2)
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Käufer verpflichtet, der
Verkäuferin jederzeit über den Bestand von der Verkäuferin gelieferter Ware
Auskunft zu erteilen und ihr Einsicht in seine Lagerbestände und
Geschäftsbücher zu gewähren. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer zu versichern,
die Versicherungsbestätigung ist der Verkäuferin auf Verlangen vorzulegen. Im
Schadensfall gilt der Anspruch auf die Versicherungssumme in Höhe des
Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware als an die
Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin wird ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(3) Der Käufer
wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherheitshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin
ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der
Verkäuferin mündlich und schriftlich hinzuweisen und diese unverzüglich zu
benachrichtigen. (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere
Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt, soweit nicht das VerbrKrG Anwendung
findet, kein Rücktritt vom Vertrage.
(5) Mit
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, mit Beschluss
der Sequestration sowie mit der Eröffnung eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, das Vermögen des Käufers betreffend,
erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung, zum Einzug der abgetretenen Forderungen;
bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
(6)
Unbeschadet von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Verkäuferin
berechtigt, die zurückgenommene Ware erstens freihändig bestens zu verkaufen
oder zweitens zum Marktpreis (erzielbarer Erlös) gutzuschreiben oder sie sich
drittens zum Vertragspreis – abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte und
sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 30 Prozent –
gutzuschreiben.
(7) Werden dem
Käufer von dessen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden diese
Bestimmungen auf diese Wechselforderungen mit der Maßgabe Anwendung, dass mit
deren Übergang auf die Verkäuferin, diese auch das Eigentum an den
Wechselurkunden erwirbt und der Käufer die Wechsel für die Verkäuferin nur in
Verwahrung nimmt.
§ 6 Zahlung
(1) Rechnungen
der Verkäuferin sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse in bar oder
mittels bargeldlosem Zahlungsverkehr porto- und spesenfrei in Euro zu zahlen,
sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist; bei
preisreduzierten Artikeln „sofort netto Kasse“, wobei der Versand – unabhängig
vom Bestellwert – unfrei ist. Bei gleichzeitigen Bestellungen von regulärer und
preisreduzierter Ware werden getrennte Rechnungen erstellt. Vom Käufer zu Unrecht abgezogener Skonto kann
von der Verkäuferin auch auf zukünftige Rechnungen übertragen werden.
(2) Die
Verkäuferin ist berechtigt – auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers
– Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; er wird dem Käufer
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind wegen Verzugs oder
andere Obliegenheitsverletzungen des Käufers bereits Kosten für die Verkäuferin
und Zinsforderungen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die
Zahlungen zunächst auf die Kosten (Schadensersatz), dann auf die Zinsforderung
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt,
wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
(4)
Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlung in
Wechseln ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Der Käufer trägt Diskont-,
Spesen und Wechselsteuer in voller Höhe. Bei Einreichung von Wechseln über
Beträge von unter € 2.500,- erstattet der Käufer alle Kosten, die durch die
Einholung von Auskünften über die Wechselbezogenen entstehen. Die Annahme von
Wechseln bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung. Verweigert die Bank
der Verkäuferin die Diskontierung auch nur einzelner vom Käufer hereingegebener
Wechsel oder gibt sie auch nur einzelne vor dem Verfalltag zurück, so kann die
Verkäuferin gegen Rückgabe der Wechsel wegen aller Forderungen sofortige
Zahlung in bar verlangen.
(5) Gerät der
Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen oder gesetzlichen Zinssatz (§ 288 BGB)
zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, einen weiteren Verzugsschaden ersetzt
zu verlangen, bleibt davon unberührt.
(6) Wenn der
Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck nicht einlöst, oder er
seine Zahlung einstellt, oder wenn der Verkäuferin andere ähnliche Umstände
bekannt werden, so ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
Schadensersatz wegen Verzug und Nichterfüllung zu verlangen sowie die gesamte
Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die
Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin kann nach Fristsetzung
ebenfalls von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
(7) Der Käufer
ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 7 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel(1) Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf
das Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist Rellingen.
(3) Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.
(1) Rechnungen
der Verkäuferin sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mittels
bargeldlosem Zahlungsverkehr porto- und spesenfrei in Euro zu zahlen, sofern
nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur
kurzzeitig um mehr als 20 Prozent übersteigt.
Folgende
Punkte werden außerdem vereinbart:
·
Der Erstauftragswert liegt bei mindestens €
250.
·
Alle Produkte werden ausschließlich über den
stationären Fachhandel vertrieben. Ein Vertrieb über den Versandhandel findet
nicht statt.
·
Die Erstlieferung erfolgt per Vorkasse oder Nachnahme.
Weitere Lieferungen erfolgen dann möglicherweise auf Rechnung.
·
Sollten Sie die Abrechnung über einen Verband
wünschen, gelten die Zahlungsbedingungen des Verbandes. Vorkasse/Nachnahme bei der Erstlieferung
entfällt.
·
Alle Bilddaten sind urheberrechtlich geschützt
und Eigentum der Morgenstern GmbH. Eine Verwendung der Bilddaten ist nicht
gestattet. Logos stellen wir nach Bedarf zur Verfügung.
Die Morgenstern GmbH übernimmt keine
Lieferverpflichtung an den Kunden. Im Gegenzug muss der Kunde pro Jahr auch
keinen Mindestumsatz mit Morgenstern tätigen. Die Geschäftsbeziehung kann von
beiden Parteien ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgegeben werden. Eventuelle
Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.